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   LG Stendal, 05.04.2007 - 25 T 44/07   

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LG Stendal, 05.04.2007 - 25 T 44/07 (https://dejure.org/2007,40615)
LG Stendal, Entscheidung vom 05.04.2007 - 25 T 44/07 (https://dejure.org/2007,40615)
LG Stendal, Entscheidung vom 05. April 2007 - 25 T 44/07 (https://dejure.org/2007,40615)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FEVG § 13 Abs. 1 S. 1; GG Art. 104 Abs. 2; StPO § 127 Abs. 2; StPO § 127 Abs. 1; AufenthG § 106; FEVG § 11; FEVG § 13 Abs. 2
    D (A), Festnahme, Ingewahrsamnahme, Ausländerbehörde, Polizei, Haftbefehl, Richtervorbehalt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus LG Stendal, 05.04.2007 - 25 T 44/07
    Vielmehr ist die Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers zur Vorführung vor den Abschiebehaftrichter durch die Ausländerbehörde selbst - wie im Streitfall - grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor eine richterliche Anordnung ergeht (vgl. BVerfGE 105, 239 f.; OLG Gelle NdsRpfl 2004, 129, 130; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166, 167; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 256-258).

    Darüber hinaus kann zwar eine nachträgliche richterliche Entscheidung in Ausnahmefällen für die Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung eines Ausländers zulässig sein, nämlich dann, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte Zweck nicht erreichbar wäre, wenn die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.5.2002, 2 BvR 2292/00; BVerfGE 105, 239 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 11.2.2004, 17 W 109/03; Hans. OLG, InfAuslR 2003, 288 ff.).

  • OLG Zweibrücken, 14.12.2001 - 1 Ss 227/01

    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Strafverfahren, Festnahme, Polizei,

    Auszug aus LG Stendal, 05.04.2007 - 25 T 44/07
    Vielmehr ist die Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers zur Vorführung vor den Abschiebehaftrichter durch die Ausländerbehörde selbst - wie im Streitfall - grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor eine richterliche Anordnung ergeht (vgl. BVerfGE 105, 239 f.; OLG Gelle NdsRpfl 2004, 129, 130; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166, 167; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 256-258).

    Ferner finden die landesrechtlichen Bestimmungen des Polizeirechtes neben den bundesrechtlichen Vorschriften des Ausländerrechts und des FEVG keine Anwendung, wenn die freiheitsentziehenden Maßnahme der Ausländerbehörde - wie hier - ausschließlich auf die Anordnung und Durchführung von Abschiebehaft gerichtet sind (vgl. u.a. OLG Zweibrücken NStZ 2002, 256-258).

  • BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 93.76

    nachträglicher Rechtsschutz gegen Abschiebehaft - Art. 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 2

    Auszug aus LG Stendal, 05.04.2007 - 25 T 44/07
    In Eilfällen kann dies die richterliche Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 106 AufenthG, 11 FEVG sein (vgl. BVerwGE 62, 317; BVerwG NJW 1982, 536 BGH NJW 1993, 369 ; OLG Frankfurt InfAuslR 1097, 313; 1995, 361; BVerfG InfAuslR 1996, 198).
  • BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95

    Aufrechterhaltung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche Anhörung des

    Auszug aus LG Stendal, 05.04.2007 - 25 T 44/07
    In Eilfällen kann dies die richterliche Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 106 AufenthG, 11 FEVG sein (vgl. BVerwGE 62, 317; BVerwG NJW 1982, 536 BGH NJW 1993, 369 ; OLG Frankfurt InfAuslR 1097, 313; 1995, 361; BVerfG InfAuslR 1996, 198).
  • OLG Braunschweig, 04.02.2004 - 6 W 32/03

    Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme; Entscheidung über Abschiebehaft;

    Auszug aus LG Stendal, 05.04.2007 - 25 T 44/07
    Vielmehr ist die Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers zur Vorführung vor den Abschiebehaftrichter durch die Ausländerbehörde selbst - wie im Streitfall - grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor eine richterliche Anordnung ergeht (vgl. BVerfGE 105, 239 f.; OLG Gelle NdsRpfl 2004, 129, 130; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166, 167; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 256-258).
  • OLG Celle, 11.02.2004 - 17 W 109/03
    Auszug aus LG Stendal, 05.04.2007 - 25 T 44/07
    Darüber hinaus kann zwar eine nachträgliche richterliche Entscheidung in Ausnahmefällen für die Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung eines Ausländers zulässig sein, nämlich dann, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte Zweck nicht erreichbar wäre, wenn die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.5.2002, 2 BvR 2292/00; BVerfGE 105, 239 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 11.2.2004, 17 W 109/03; Hans. OLG, InfAuslR 2003, 288 ff.).
  • VG Hamburg, 20.12.2005 - 4 K 3380/04
    Auszug aus LG Stendal, 05.04.2007 - 25 T 44/07
    Eine Inhaftierung ohne vorherige richterliche Entscheidung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Wohnsitz des Ausländers nicht bekannt ist oder wenn zu befürchten ist, dass er sich der Abschiebung durch Untertauchen entzieht und wenn die Ausländerbehörde keine Möglichkeit hat beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung nach §§ 106 AufenthG, 11 FEVG zu beantragen (vgl. VG Hamburg, 4. Kammer, Urteil v. 20.12.2005 - 4 K 3380/04 - OLGR Köln 2006, 2930).
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